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Allgemeine Informationen zum Energieausweis

Beim Verkauf, der Vermietung oder Verpachtung von Gebäuden oder Nutzungseinheiten – wie etwa Wohnhäusern, Wohnungen oder Gewerbeobjekten – ist ein gültiger Energieausweis verpflichtend vorzulegen und dem Käufer, Mieter bzw. Pächter auszuhändigen. Diese Verpflichtung obliegt dem jeweiligen Verkäufer, Vermieter oder Verpächter.

Bereits in Immobilieninseraten besteht eine Informationspflicht hinsichtlich der energetischen Qualität des betreffenden Objekts.

Die Nichtvorlage oder unterlassene Aushändigung eines Energieausweises kann haftungs- sowie schadenersatzrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Darüber hinaus stellt ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen eine Verwaltungsübertretung dar und kann entsprechend sanktioniert werden.

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Der Energieausweis – Überblick und Inhalte

Der Energieausweis liefert eine fundierte Einschätzung zur energetischen Gesamtqualität eines Gebäudes. Grundlage ist die berechnete oder gemessene Energiemenge, die erforderlich ist, um den üblichen Energiebedarf im Zuge der bestimmungsgemäßen Nutzung des Gebäudes zu decken. Dabei werden unter anderem Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung und Beleuchtung berücksichtigt.

Der Energieausweis ist kein verbindlicher Nachweis für den tatsächlichen Energieverbrauch. Dieser kann stark vom individuellen Nutzerverhalten abweichen.

Die Erstellung eines Energieausweises erfolgt auf Basis der jeweils geltenden Bauvorschriften des Bundeslandes, in dem sich das Gebäude befindet. Dadurch kann es zu Unterschieden in der konkreten Ausgestaltung und im Informationsumfang kommen.

Inhalte des Energieausweises bei Wohngebäuden

Ein Energieausweis für Wohngebäude gliedert sich in der Regel wie folgt:

Unterscheidung: Wohngebäude vs. Nicht-Wohngebäude

Die Einordnung eines Gebäudes als Wohn- oder Nicht-Wohngebäude richtet sich nach der überwiegenden Nutzung. Typische Nicht-Wohngebäude sind etwa Schulen, Hotels oder Kindergärten. Für diese Gebäudekategorie gelten zum Teil erweiterte Anforderungen und zusätzliche Angaben – beispielsweise zum Kühlenergiebedarf.

Zentrale Kennwerte im Energieausweis für Wohngebäude

Pflicht zur Vorlage und Aushändigung des Energieausweises

Bei der Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung eines Gebäudes ist die Eigentümerin bzw. der Eigentümer (je nach Fall Verkäuferin, Vermieterin oder Verpächter*in) gesetzlich verpflichtet, potenziellen Interessentinnen und Interessenten einen gültigen Energieausweis vorzulegen. Dieser darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als zehn Jahre sein.

Während der Verhandlungen genügt es, den Energieausweis rechtzeitig vor Abgabe einer verbindlichen Vertragserklärung zur Einsichtnahme bereitzustellen. Nach Vertragsabschluss muss der Energieausweis – oder eine vollständige Kopie davon – der Vertragspartnerin bzw. dem Vertragspartner binnen 14 Tagen übergeben werden.

Besonderheiten bei einzelnen Nutzungseinheiten

Wird nicht das gesamte Gebäude, sondern lediglich eine einzelne Wohnung oder Geschäftseinheit verkauft, vermietet oder verpachtet, besteht für die Eigentümerseite ein Wahlrecht: Es kann entweder

zur Verfügung gestellt werden.

Verwendung eines vorhandenen Energieausweises bei Einfamilienhäusern

Für Einfamilienhäuser besteht die Möglichkeit, einen bereits bestehenden Energieausweis eines vergleichbaren Gebäudes zu verwenden – vorausgesetzt, die Ausstellerin bzw. der Aussteller des Energieausweises bestätigt schriftlich, dass beide Gebäude hinsichtlich Bauweise, energetischer Qualität, Lage, Größe und Standortklima ausreichend ähnlich sind.

Besonderheiten bei Neubauten

Die Notwendigkeit eines Energieausweises im Zuge der Bauführung richtet sich nach den jeweils geltenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Bundeslandes. Kommt es allerdings bereits vor oder während der Errichtung eines Gebäudes zu einem Vertragsabschluss über Verkauf, Vermietung oder Verpachtung, muss der Energieausweis auch in diesem frühen Stadium zur Verfügung gestellt werden.

Kein Ausschluss durch Vertrag möglich

Die gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage und Aushändigung des Energieausweises ist zwingend und kann durch vertragliche Vereinbarung nicht abbedungen werden.

In vielen Bundesländern sind bestimmte Förderungen – insbesondere im Bereich Wohnbau – an das Vorliegen eines Energieausweises geknüpft.

Pflichtangaben in Immobilieninseraten

Wird ein Gebäude oder eine Nutzungseinheit zum Verkauf, zur Vermietung oder Verpachtung öffentlich angeboten – etwa über Printmedien, Online-Plattformen oder sonstige Werbemittel – sind bereits in der Anzeige bestimmte energetische Kennwerte verpflichtend anzugeben.

Verantwortlich für diese Angaben ist die verkaufende oder vermietende bzw. verpachtende Partei oder die beauftragte Immobilienmaklerin bzw. der beauftragte Immobilienmakler.

Konkret müssen folgende Werte im Inserat ausgewiesen werden:

Diese Pflicht soll potenziellen Interessentinnen und Interessenten bereits vor der Kontaktaufnahme eine erste Einschätzung zur energetischen Qualität des Objekts ermöglichen.

Ausnahmen von der Pflicht zur Information, Vorlage und Aushändigung des Energieausweises

Für bestimmte Gebäudearten sieht der Gesetzgeber Ausnahmen von der Verpflichtung zur Bereitstellung und Übergabe eines Energieausweises vor. In folgenden Fällen entfällt die Pflicht zur Information, Vorlage und Aushändigung:

Rechtswirkung des Energieausweises und Folgen bei Nichtvorlage

Die im Energieausweis enthaltenen Energiekennwerte gelten – unter Berücksichtigung der bei der Berechnung bestehenden unvermeidbaren Toleranzen – als vertraglich vereinbarte Eigenschaft im Sinne des allgemeinen Gewährleistungsrechts. Darüber hinaus haftet die Ausstellerin bzw. der Aussteller des Energieausweises gegenüber der Käuferin bzw. dem Käufer oder der Mieterin bzw. dem Mieter direkt für die Richtigkeit der im Ausweis angegebenen Daten.

Der Energieausweis bewertet ausschließlich den energetischen Zustand des Gebäudes, nicht jedoch den tatsächlichen Energieverbrauch, da dieser stark vom individuellen Nutzungsverhalten abhängig ist.

Wird der Energieausweis vor Vertragsabschluss nicht vorgelegt, so gilt eine dem Alter und der Gebäudeart entsprechende durchschnittliche Gesamtenergieeffizienz als stillschweigend vereinbart.

Wird der Energieausweis nach Vertragsabschluss trotz Aufforderung nicht übergeben, hat die Käuferin bzw. der Käufer oder die Mieterin bzw. der Mieter das Recht, die Aushändigung gerichtlich einzufordern oder alternativ selbst auf Kosten der verkaufenden oder vermietenden Partei einen Energieausweis erstellen zu lassen. Die dabei entstehenden Kosten sind auf ein angemessenes Ausmaß begrenzt.

Verwaltungsstrafen

Bei Verletzung der Informations-, Vorlage- oder Aushändigungspflicht können gemäß §9 EAVG 2012 Geldstrafen bis zu 1.450 Euro verhängt werden.

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